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Das Gesetz vom 29. September 1994 (Gesetzblatt von 2002 Nr. 76, Position 694 mit den weiteren Änderungen zum Rechnungswesen (im Folgenden Rechnungswesengesetz genannt) bestimmt, dass der Leiter für das Rechnungswesen gegenüber dem ‚Einheitsleiter’ Verantwortung trägt (Art.4 Abs.5).
Der "Einheitsleiter" trägt die Verantwortung für die Pflichtenverrichtung in dem vom Gesetz bestimmten Rechnungswesenbereich, Kraft seiner Aufsicht, auch wenn bestimmte Pflichten im Rechnungswesenbereich - unter Ausschluss der Verantwortlichkeit für Inventardurchführung in der Verzeichnisform (natur) - einer anderen Person mit ihrer Einwilligung anvertraut wurden. Die Verantwortungsübernahme durch eine andere Person sollte schriftlich bestätigt werden. Falls die ‚Einheitsleitung’ durch mehrere Personen gebildet wird, und es wurde keine für das Rechnungswesen zuständige Person festgelegt, so sind alle Organangehörige dafür verantwortlich.
Unter dem Begriff "der Einheitsleiter" ist gemeint:
1. in Kapitalgesellschaften der Vorstand,
2. in offenen Handelsgesellschaften und Personengesellschaften die Teilhaber, die sich
um die Angelegenheiten der Gesellschaft kümmern,
3. in den Partnergesellschaften der Vorstand oder die Teilhaber, die sich um die
Angelegenheiten der Gesellschaft kümmern,
4. in Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktienbasis die
Komplementäre, die sich um die Angelegenheiten der Gesellschaft kümmern,
5. im Falle der natürlichen Personen die Inhaber, die die wirtschaftliche Tätigkeit
ausüben,
6. in Konkursverfahren der / die festgesetzte Liquidator, Sachwalter oder Verwalter.
Wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, dann sollte in der Organisationsordnung die Verantwortlichkeit eines (oder mehreren) Vorstandangehörigen festgelegt werden. Oft wird diese Verantwortlichkeit der Person, welche die Funktion des Finanzdirektors (Direktor für Ökonomie) bekleidet, zugeschrieben, da diese die finanziellen Entscheidungen trifft und dabei einen Einfluss auf das Einkommen, die Kosten, die Vermögenslage der Einheit hat und die Aufsicht über Finanz- und Buchhaltungsabteilung innehält.
Aus der am Anfang erwähnten Vorschrift ergibt sich, dass der Verantwortungsbereich des Leiters unbegrenzt ist. Er trägt die Verantwortung für die Gesamtheit der mit dem Rechnungswesen zusammenhängenden und im Gesetz vorgesehenen Angelegenheiten auch dann, wenn bestimmte Pflichten einer anderen Person mit ihrer schriftlich bestätigten Einwilligung anvertraut wurden.
Die Begründung dieser Vorschrift ist bestimmt durch den Versuch der Einflussbeschränkung des ‚Einheitsleiters’ auf die Rechnungsbücher führenden Personen, da dieser nach Verbesserung der Darstellung der Einheitsergebnisse und ihren Konditionen strebt, welche häufig die Grundlage für die Benotung der Vorstandsarbeit von Inhabern oder Aufsichtsrat abgeben. Ein Finanzbericht, der die Gesetzanforderungen nicht erfüllt und / oder unrichtige Angaben beinhaltet, ist nicht rechtsschaffend und unglaubwürdig, und bildet somit zugleich die Grundlage für eine Strafenverhängung gegenüber "Einheitsleiter".
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